Allgemeine Geschäftsbedingungender Knauer GmbH

(Stand: 01.01.16)

1. Allgemeines

Die Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen. Entgegenstehende allgemeine Geschäftsbedingungen von Kunden, Lieferanten oder anderen Geschäftspartnern sind, soweit sie diesen Bedingungen widersprechen, für uns unverbindlich. Änderungen dieser Bedingungen, insbesondere Abweichungen oder ergänzende Geschäftsbedingungen der Vertragspartner, werden hiermit widersprochen. Ein Schweigen unsererseits auf Bestellungen oder Bestätigungen von Kunden, Lieferanten oder anderen Geschäftspartnern, die auf abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen verweisen, ist nicht als Zustimmung anzusehen. Derartige Bedingungen erlangen auch bei Durchführung des Vertrages uns gegenüber keine Gültigkeit. Vielmehr erkennt der Vertragspartner mit Durchführung des Vertrages unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen an.

 

2. Angebote und Preise

(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Vertragspartner Kataloge, technische Dokumentationen (z. B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten. Alle Aufträge und Bestellungen gelten erst nach schriftlicher Bestätigung durch uns. Die Preise verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer ab Werk, ausschließlich Verpackung Verladekosten, Verzollung und Transportversicherung.

(2) In dem jeweiligen Angebot nicht enthalten und gesondert zu vergüten sind sämtliche zusätzliche Leistungen der Knauer GmbH, die durch nachträgliche Änderungen des Auftrages wie zum Beispiel geänderte Baupläne, Skizzen, Formen, Materialien etc. entstehen. Mangels anderer Vereinbarungen werden derartige gesonderte Leistungen auf der Basis von Einheitspreisen ermittelt.

(3) Der Vertragspartner ist damit einverstanden, dass die Knauer GmbH Auskünfte über die Kreditwürdigkeit und Bonität von Kreditversicherungen und Auskunfteien einholt. Nach Auftragsbestätigung und/oder bei bereits beginnender Lieferung/Leistung bleibt der Knauer GmbH ein Rücktrittsrecht vom Vertrag vorbehalten, wenn aufgrund von Kreditauskünften Informationen vorliegen, aus denen sich Zweifel hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit ergeben.

(4) Sofern die Auftragssumme einen Bruttobetrag in Höhe von 50.000,00 € überschreitet, ist der Vertragspartner auf Verlangen der Knauer GmbH verpflichtet eine Anzahlung in Höhe von 40 Prozent der Auftragssumme zu leisten.

(5) Technische Änderungen, die durch die Neufassung von gesetzlichen Bestimmungen, die Umstellung des Produktionsablaufs, die Detailüberarbeitung der Bauten oder durch Auflagen des Prüfstatikers bedingt sind, bleiben uns ausdrücklich vorbehalten.

 

3. Lieferfristen

(1) Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind vom Vertragspartner schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss. Mit Vertragsabschluss verpflichtet sich der Vertragspartner, der Knauer GmbH die Lieferanschrift schriftlich mitzuteilen.
(2) Sollte es sich bei den bestellten Gegenständen, Maschinen und/oder Maschinenteilen um ausfuhrgenehmigungspflichtige Güter handeln und ist die Knauer GmbH gesetzlich dazu verpflichtet, eine Ausfuhrgenehmigung zu beantragen, erfolgt dies unverzüglich nach Eingang der Bestellung bzw. nach technischer Klärung beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (nachfolgend BAFA). Sollte jedoch der Prüfungszeitraum des BAFA die Lieferzeit aus dem Vertrag ohne Verschulden der Knauer GmbH überschreiten, befindet sich die Knauer GmbH nicht in Lieferverzug.
(3) Der Vertragspartner kann drei Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist die Knauer GmbH schriftlich auffordern, binnen einer angemessenen Frist zu liefern. Höhere Gewalt, durch Sturm-, Feuer-, Hochwasser- oder sonstigen Umweltschäden oder bei der Knauer GmbH oder ihren Lieferanten eintretende Betriebsstörungen durch Energiemangel, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Komponenten und sonstiger Materialien, Importschwierigkeiten, Betriebs- und Verkehrsstörungen, Streik, Aussperrung, die uns ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Auftragsgegenstand zum vereinbarten Termin fertig zu stellen oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verlängern die oben genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Die Knauer GmbH hat den Vertragspartner unverzüglich nach Bekanntwerden des Ereignisses darüber zu informieren. Kann die Knauer GmbH auch nach angemessener Verlängerung der oben genannten Termine und Fristen nicht leisten, sind sowohl der Vertragspartner als auch die Knauer GmbH zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Schadenersatzansprüche des Vertragspartners sind ausgeschlossen.
(4) Sieht ein Auftrag oder eine Bestellung die Erbringung von Leistungen in abgrenzbaren und prüfbaren Teilleistungen vor (z. B. Herstellung, Lieferung, Montage), ist die Knauer GmbH zur Teillieferung berechtigt. Sie ist auch berechtigt, den Auftrag durch Drittunternehmen ausführen zu lassen.
(5) Verweigert der Vertragspartner nach Ablauf einer ihm gesetzten Nachfrist die Annahme der Leistung/Ware oder erklärt er vorher ausdrücklich, diese nicht annehmen zu wollen, kann die Knauer GmbH vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung fordern. Als Schadenersatz wegen Nichterfüllung kann die Knauer GmbH pauschal 25 % des vereinbarten Preises für entstandene Kosten und entgangenem Gewinn verlangen. Dem Vertragspartner bleibt der Nachweis eingeräumt, dass ein Schaden nicht entstanden oder der Schaden niedriger ist als die Pauschale. Der Knauer GmbH bleibt es vorbehalten, einen weitergehenden Schaden nachzuweisen und geltend zu machen, der die Pauschale übersteigt.

 

4. Versand/Abnahme

(1) Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Vertragspartners, sobald die Ware die Produktionsstätte der Knauer GmbH verlassen hat, und zwar ohne Rücksicht darauf, wer die Frachtkosten trägt. Die Wahl der Versandart und des Versandweges trifft die Knauer GmbH.(2) Lieferungen ohne Montage frei Bau- oder Verwendungsstelle erfolgen ohne Abladen durch uns. In diesen Fällen muss die Entladezeit dem Lieferumfang angemessen kurz gehalten werden.(3) Eine förmliche Abnahme der Lieferung/Leistung findet nur statt, wenn dies von einer der Vertragsparteien spätestens innerhalb von drei Werktagen nach Erhalt der Lieferung/Leistung verlangt wird. Falls binnen drei Werktagen keine Abnahme verlangt wird, gilt das abnahmefähige und abnahmereife Werk mit Ablauf von zwölf Tagen nach Erhalt als abgenommen, es sei denn, der Vertragspartner erklärt ausdrücklich seine Weigerung zur Abnahme. Soweit der Vertragspartner kein Unternehmer ist, sind wir verpflichtet, den Vertragspartner auf die Abnahmeerklärung seines Schweigens hinzuweisen. Bei jedweder Art von bestimmungsgemäßer Benutzung gilt die Abnahme nach Ablauf von sechs Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt.(4) Sieht ein Auftrag oder eine Bestellung die Erbringung von Leistungen in abgrenzbaren und prüfbaren Teilleistungen vor (z. B. Herstellung, Lieferung, Montage), ist die Knauer GmbH berechtigt, hinsichtlich solcher Teilleistungen nach schriftlicher Mitteilung ihrer Fertigstellung zur Abnahme aufzufordern oder zur Abnahme bereitzustellen. Im Übrigen gilt in diesen Fällen in Bezug auf die Teilleistung dasselbe wie in Bezug auf die Abnahme des Gesamtwerkes in Ziff. 4.3 dieser AGB geregelt.(5) Der Transport von Waren/Komponenten erfolgt in Abhängigkeit von den Vorgaben der Temperaturrichtlinien laut der Herstelleranweisung. Diese Richtlinie wird dem Vertragspartner auf Anforderung von der Knauer GmbH ausgehändigt. Sollten die Wetterbedingungen die Vorgaben nach den jeweiligen Temperaturrichtlinien nicht erfüllen, kann die Knauer GmbH den Transport solange zurückstellen, bis die Vorgaben erfüllt sind. Während dieses Zeitraums befindet sich die Knauer GmbH nicht in Lieferverzug.(6) Sofern es zu einer Verzögerung der Lieferung der Ware dadurch kommt, weil von den verantwortlichen Behörden (insbesondere Begleitung durch Polizei) der Transport nicht nach den Verwaltungsvorschriften abgesichert ist oder weil verkehrsbedingte Behinderungen während des Transports auftreten, ohne dass die Knauer GmbH für diese Fälle ein Verschulden trifft, befindet sich die Knauer GmbH nicht in Lieferverzug.

 

5. Mängel/Gewährleistung/Haftungsbegrenzung/Verjährung

(1) Mängelrügen werden nur berücksichtigt, sofern der Vertragspartner seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nach § 377 HGB nachkommt. Die Mängelrüge ist schriftlich geltend zu machen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb der Untersuchungs- und Rügefrist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich zu rügen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von zwei Wochen erfolgt.
(2) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Lieferung/Leistung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff ), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung fünf Jahre ab Lieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB), bei Arglist des Verkäufers (§ 438 Abs. 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (§ 479 BGB). Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadenersatzansprüche des Vertragspartners, die auf einen Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt.
(3) Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Vertragspartner den fälligen Preis bezahlt. Der Vertragspartner ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Vertragspartner zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Vertragspartner vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht. Ansprüche des Vertragspartners auf Schadenersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von Abs. 5 und sind im Übrigen ausgeschlossen.
(4) Wir setzen voraus, dass die Eigenschaften der verarbeiteten Werkstoffe bekannt sind. Erfolgt die Materialvorgabe durch den Vertragspartner, so wird keine Haftung dafür übernommen, dass das Material für die konkrete Verwendung geeignet ist. Etwas Anderes gilt nur dann, wenn die Geeignetheit für die Verwendung von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt wird.
(5) Bei leichter Fahrlässigkeit haften wir nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Kardinalpflichten) auf den nach der Art der Warenleistung vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Im Übrigen ist unsere vorvertragliche, vertragliche und außervertragliche Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, wobei die Haftungsbegrenzung auch im Falle eines Verschuldens unserer Erfüllungsgehilfen gilt. Die Haftungsbegrenzung gilt nicht für unsere Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, für zugesicherte Eigenschaften, die dem Vertragspartner gerade vor dem eingetretenen Schaden schützen sollten sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

 

6. Musterschutz

Sofern wir Gegenstände nach Zeichnungen, Modellen oder Mustern, die uns vom Vertragspartner übergeben sind, zu liefern haben, übernimmt der Vertragspartner uns gegenüber die Gewähr, dass durch die Herstellung oder Lieferung der Gegenstände gewerbliche Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Für alle unmittelbaren Schäden, die aus der Verletzung etwaiger Schutzrechte erwachsen, hat der Vertragspartner Ersatz zu leisten.

 

7. Geheimhaltung

(1) Der Vertragspartner verpflichtet sich, vertrauliche Informationen und Unterlagen vom Zeitpunkt der Geschäftsanbahnung an geheim zu halten und sie ausschließlich im Rahmen der Vertragsverhandlungen oder, wenn es zum Vertrag kommt, im Rahmen der Durchführung des Vertrages einzusetzen.(2) Der Vertragspartner hat durch geeignete vertragliche Abreden mit den für ihn tätigen Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen und/oder Beauftragten sicherzustellen, dass auch jede eigene Verwertung, Weitergabe oder unbefugte Aufzeichnung solcher Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse unterbleibt.(3) Unabhängig von einem eventuellen Schadenersatzanspruch verpflichtet sich der Vertragspartner, für jeden Fall des schuldhaften Verstoßes gegen diese Vereinbarung eine Vertragsstrafe in Höhe von 5 % der Auftragssumme zu zahlen.

 

8. Datenschutz

(1) Der Vertragspartner wird darauf hingewiesen und ist ausdrücklich damit einverstanden, dass die im Zusammenhang mit dem Vertrag und seiner Durchführung von uns erhobenen Daten zur Durchführung des Vertrages gemäß den Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), dem Telemediengesetz (TMG) und dem Telekommunikationsgesetz (TKG) von uns gespeichert und weiterverarbeitet werden, soweit dies zur Durchführung des Vertrages notwendig und nützlich ist.
(2) Der Vertragspartner wird darauf hingewiesen und erklärt sich weiter damit einverstanden, dass die erhobenen Daten und erhaltenen Informationen von uns innerhalb aller zu unserer Firmengruppe gehörenden Gesellschaften weitergegeben werden dürfen.
(3) Im Übrigen unterliegen die zur Kenntnis gelangten Daten strengster Vertraulichkeit und dürfen nicht an Dritte nicht weitergegeben werden.

 

9. Eigentumsvorbehalt

(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des Preises und Erfüllung sämtlicher aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen und der im Zusammenhang mit dem Vertragsgegenstand noch entstehenden Forderungen als Vorbehaltsware Eigentum der Knauer GmbH. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung hebt den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Der Eigentumsvorbehalt erfasst auch die jeweilige Saldoforderung. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Vertragspartner hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren erfolgt.
(2) Wird Vorbehaltsware vom Vertragspartner zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für die Knauer GmbH, ohne dass sie hieraus verpflichtet wird. Die neue Sache wird Eigentum der Knauer GmbH. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht der Knauer GmbH gehörender Ware erwirbt sie Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit nicht der Knauer GmbH gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird sie Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bedingungen. Erwirkt der Vertragspartner durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum an der Ware, so überträgt er schon jetzt an die Knauer GmbH Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung.
(3) Der Vertragspartner ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
(1) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
(2) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Vertragspartner schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Absatz 1 in Satz 4 genannten Pflichten des Vertragspartners gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
(3) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Vertragspartner neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Vertragspartner uns die abgetretenen Forderungen und dessen Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
(4) Die Knauer GmbH ermächtigt den Vertragspartner unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Abs. 2 u. 3 abgetretenen Forderungen. Die Knauer GmbH wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen der Knauer GmbH hat der Vertragspartner die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen. Die Knauer GmbH ist ermächtigt, dem Schuldner die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
(5) Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlischt das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung der zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen.
(6) Die Knauer GmbH ist schon vor der vollständigen Erfüllung seiner gesicherten Ansprüche verpflichtet, auf entsprechendes Verlangen hin Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert sämtlicher Sicherheiten 120 % der gesicherten Ansprüche (Deckungsgrenze) nicht nur vorübergehend überschreitet. Eine Freigabe kommt nicht in Betracht, sofern die Sicherheiten nicht in Natur teilbar sind oder der realisierbare Wert der nach einer Freigabe verbleibenden Sicherheiten die Deckungsgrenze unterschreiten würde. Im letzten Fall ist der Vertragspartner berechtigt, die Freigabe von Sicherheiten gegen Stellung geringwertigerer, der Knauer GmbH genehmer Ersatzsicherheiten zu verlangen, sofern der realisierbare Wert aller Sicherheiten dann 120 % der gesicherten Ansprüche abdeckt.

 

10. Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand

(1) Es gilt ausschließlich deutsches Recht, einschließlich des UN-Kaufrechts.
(2) Erfüllungsort ist stets der Ort der gewerblichen Niederlassung der Knauer GmbH.
(3) Sofern der Vertragspartner keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Vollkaufmann ist, gilt: Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Geschäftssitz der Knauer GmbH; auch für Wechsel- und Scheckprozesse